Der Beruf des Heilpraktikers

Der Beruf des Heilpraktikers ist ein staatlich anerkannter, selbständiger Heilberuf. Die Rechtsgrundlage bildet das Deutsche Heilpraktikergesetz vom 17 Februar 1939, in dem die „Ausübung des Heilberufes ohne Bestallung“ d. h. ohne Approbation als Arzt geregelt ist.

Die Zulassung zum Heilpraktiker setzt die erfolgreich bestandene Amtsärztliche Prüfung vor dem zuständigen Gesundheitsamt voraus. Die Prüfung erfordert genaue Kenntnisse in den Grundlagen der Schulmedizin (Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie, Laborparameter etc.) sowie Wissen um Gefahren und Grenzen diagnostischer und therapeutischer Methoden, Gesetzeskunde und fachpraktische Kenntnisse.

Außer Heilpraktikern und Ärzten ist es anderen Berufsgruppen (z.B. Physiotherapeuten, Masseuren) untersagt, ohne ärztliche Verordnung (Rezept) heilend tätig zu sein, d.h. Krankheiten beim Menschen festzustellen, zu heilen oder zu lindern.

Der Heilpraktiker darf keine meldepflichtigen Infektionskrankheiten behandeln, keine verschreibungspflichtigen Medikamente oder Betäubungsmittel verordnen. Außerdem darf er weder Zahnheilkunde noch Geburtshilfe betreiben.

Ansonsten darf der Heilpraktiker im Rahmen seiner Kurierfreiheit alle heilkundlichen Methoden und Therapien anwenden, soweit keine anderen Gesetze und Verordnungen dem entgegenstehen.

(mit freundlicher Genehmigung von Fred Zingler, Heilpraktiker)